NEWSLETTER – Auslegung des Finanzministeriums zu Multisportkarten und der Fiskalisierungspflicht

NEWSLETTER – Auslegung des Finanzministeriums zu Multisportkarten und der Fiskalisierungspflicht

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Thema: Verpflichtung zur Rechnungsausstellung und Fiskalisierung bei Multisportkarten, die ein Unternehmen "im Namen und für Rechnung des Arbeitnehmers" erwirbt

Datum der Auslegung: 15. Dezember 2025

1. Einleitung

Viele Arbeitgeber ermöglichen ihren Mitarbeitern die Nutzung von Multisportkarten. Die
Lieferantenrechnung lautet dabei auf das Unternehmen, jedoch wird die Karte im Namen und für
Rechnung des Arbeitnehmers erworben. Eine solche Rechnung stellt eine Durchlaufposten dar – das
Unternehmen trägt keinen Aufwand, hat kein Recht auf Vorsteuerabzug und erbringt im
umsatzsteuerlichen Sinne keine Lieferung oder sonstige Leistung an den Mitarbeiter.

In der Praxis hat sich die Frage gestellt, ob Lohnabzüge oder Sachbezüge im Zusammenhang mit
Multisportkarten der Fiskalisierungspflicht unterliegen.

2. Anfrage an das Finanzministerium

Die Kroatische Kammer der Steuerberater (HKPS) hat bei das Finanzministerium angefragt, ob
schriftlich bestätigt werden kann, dass in diesem Fall weder eine Rechnung an den Mitarbeiter
auszustellen ist noch eine Fiskalisierung vorzunehmen ist. Bisher wurde dies seitens des
Finanzministeriums bzw. der Steuerverwaltung lediglich mündlich so ausgelegt.

Die HKPS vertritt die Auffassung, dass:

  • das Unternehmen dem Mitarbeiter keine Lieferung oder Leistung erbringt,
  • keine Verpflichtung zur Berechnung der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz
    besteht,
  • der Lohnabzug eine reine Durchlaufposition darstellt,
  • keine rechtliche Grundlage für die Ausstellung einer Rechnung an den Mitarbeiter besteht.

3. Auslegung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium hat im Widerspruch zu früheren mündlichen Aussagen in ihrer schriftlichen
Stellungnahme Folgendes hervorgehoben:

  • Fiskalisierungspflichtig sind Steuerpflichtige, die Einkommensteuer aus selbständiger Tätigkeit
    oder Gewinnsteuer entrichten.
  • Umsätze im Endverbrauch umfassen alle Rechnungen, die an Endempfänger – also
    Privatpersonen – ausgestellt werden.
  • Für die Zwecke der Fiskalisierung gilt jede Lieferung an Mitarbeiter oder jede Form von
    Forderung gegenüber Mitarbeitern als B2CVorgang.
  • Wenn ein fiskalisierungspflichtiger Steuerpflichtiger dem Mitarbeiter eine Lieferung oder

Leistung erbringt und diese verrechnet (durch Zahlung des Mitarbeiters oder durch
Lohnabzug), besteht die Pflicht, eine Rechnung auszustellen und zu fiskalisieren.

Nach dieser Auslegung könnte dies auch für andere Abzüge gelten, wie z. B. vereinbarte Zahlungen
für die freiwillige Rentenversicherung (III. Säule), Zusatzkrankenversicherung sowie Sachbezüge (z. B.
Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke). Aufgrund dieser Auffassung bleiben viele Fragen offen, sodass eine weitere Stellungnahme erforderlich ist.

Wir werden nachträglich informieren, ob die Anwendung auch für andere Abzüge gilt. Derzeit können wir bestätigen, dass dies für jene Kosten erforderlich ist, für die das Unternehmen eine Rechnung erhalten hat (die auf das Unternehmen lautet und dem Mitarbeiter abgezogen wird, da der Mitarbeiter die Leistung nutzt).

4. Alternative Ansätze zur Abwicklung der Zahlungspflicht gegenüber Mitarbeitern

A. Übertragung der Zahlungspflicht auf den Mitarbeiter
Der Mitarbeiter schließt den Vertrag direkt mit dem Anbieter ab und bezahlt die Leistung selbst.
In diesem Fall nimmt der Arbeitgeber nicht am Zahlungsvorgang teil, stellt dem Mitarbeiter keine
Rechnung aus und unterliegt keiner Fiskalisierungspflicht, da keine Transaktion zwischen Arbeitgeber
und Mitarbeiter erfolgt.
B. Vollständige Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber trägt die gesamten Kosten und nimmt keinen Lohnabzug vor.
Dies gilt als Aufwand des Arbeitgebers (z. B. Arbeitnehmerbenefit) und wird buchhalterisch entsprechend erfasst. Da kein B2CVorgang vorliegt, besteht keine Fiskalisierungspflicht gegenüber dem Mitarbeiter.

Da es sich jedoch um einen steuerpflichtigen Sachbezug handelt, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
Lohnsteuer und Sozialbeiträge zu berechnen, da diese Leistung nicht steuerbefreit ist.

5. Schlussfolgerung

Auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme und der bisherigen Praxis gilt:

  • Ein fiskalisierungspflichtiger Unternehmer, der eine Lieferung oder Leistung im Endverbrauch
    erbringt und diese dem Mitarbeiter verrechnet (durch Zahlung oder Lohnabzug), muss eine
    Rechnung ausstellen und den Fiskalisierungsprozess durchführen.
  • Alternative Gestaltungsmöglichkeiten sind oben erläutert.
  • Wir warten auf eine weitere Stellungnahme zu Sachbezügen, freiwilliger Rentenversicherung
    (III. Säule) und Zusatzkrankenversicherung. Nach aktueller Auffassung muss für diese
    Abzüge keine Rechnung ausgestellt werden.

■■■

Bitte beachten Sie, dass sich die Gesetzgebung häufig ändert. Dieser Newsletter basiert daher
notwendigerweise auf unserem Verständnis und unserer korrekten Auslegung des Gesetzes und der
Praxis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Newsletters. Dieser Newsletter wird aufgrund von
Gesetzesänderungen, die nach der Herausgabe dieses Newsletters auftreten, nicht aktualisiert.

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