Steuererleichterungen ab 1. Jänner 2020

9. Januar 2020 | Lesedauer: 3 Min

Die vierte Runde der Steuererleichterungen ist Teil der im Jahr 2016 eingeleiteten Steuerreform. Die Steuerreform betrifft ein Steuerpaket von 9 Gesetzen, die im NN br. 121/19. vom 11.12.2019 veröffentlicht wurden. Die wichtigsten Änderungen sind hier aufgeführt:

Umsatzsteuer

  • Steuersatz von 25% wird nicht abgeschafft
  • Steuersatz von 13% kommt auch zur Anwendung
    • zum Zubereiten und Servieren von Speisen und Desserts in und außerhalb von Restaurants und
    • Dienstleistungen und damit verbundene Urheberrechte von Schriftstellern, Komponisten und Künstlern sowie Inhabern von Tonträgerrechten
  • Regelung über der Konsignationslager
  • Erhöhung der Schwelle für die Istbesteuerung von 3.000.000,00 HRK von 7.500.000,00 HRK
  • Anpassung an die Richtlinie (EU) – Einbeziehung der italienischen Gemeinde Campione d’Italia und der italienischen Gewässer des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2008/118 / EG
  • Anpassung an die Richtlinie (EU) 2018/1910 – Vereinfachung bestimmter Vorschriften für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten:
    • Vereinfachung des Warenverkehrs
    • Feststellung der bewegten und ruhenden Lieferung in einer Lieferkette zwischen mehreren Unternehmer
    • Ermittlung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung
  • Korrektur der Umsatzsteuerpflicht bei der Änderung der Steuerbemessungsgrundlage
  • Vor der Einreise in die Republik Kroatien ist eine Registrierung des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs erforderlich
  • Löschung der Bedingungen für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen bei bestimmten Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, die von anderen Personen, an die die öffentlichen Befugnisse nicht übertragen wurden, ausgeführt werden

Einkommensteuer

  • Erhöhung des Grundfreibetrages von 3.800 HRK auf 4.000 HRK (der allgemeine Grundfreibetrag von 2.500 HRK bleibt unverändert)
  • Minderung der Einkommensteuerpflicht für Einkünfte von nichtselbständiger Arbeit iH. der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage 360.000 HRK, auf welche der jährliche Einkommensteuersatz von 24% gezahlt wird, für:
    • 100% für Jugendliche bis 25 Jahre
    • 50% für Jugendliche zwischen 26 und 30 Jahren
  • Erweiterung der Einkünfte auf denen keine Einkommensteuer gezahlt wird:
  • Ausgleichung der Einkommen – mit Gewinnsteuerpflichtigen Personen hinsichtlich der Teilwertabschreibung und Ausbuchung von Forderungen
  • Bei Auszahlungen der Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, wird die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen abgeschafft, und der Arbeitgeber hat den Einblick in die ausbezahlten steuerfreien Einnahmen des Arbeitnehmers wie auch in seinen bisher nicht verwendeten allgemeinen Grundfreibetrag
  • Bei der Lohnabrechnung eines ehemaligen Mitarbeiters gibt es die Möglichkeit der Einsicht in seine Steuerkarte
  • Vorgabe der rechtlichen Merkmale für die Scheingeschäfte als eine nichtselbständige Arbeit durch Festlegung der relevanten Kriterien: Verhaltenskontrolle, Finanzkontrolle und Kundenbeziehungen

Fiskalisierung

  • Ab 1. Januar 2021 besteht die Pflicht der Fiskalisierung beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen über Selbstbedienungsgeräte (z.B. Parkautomaten, Milchautomaten u.Ä.) und die Einführung vom QR-Code wird eingeführt
  • Vorschreibung der Pflicht zur Fiskalisierung von Begleitungsbelegen – gültig ab 1. April 2020

Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge und Sondersteuer auf Kaffee und alkoholfreie Getränke

  • Änderung der Bestimmung, die Befreiungen von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr für den Erwerb gebrauchter Kraftfahrzeuge zwischen verbundenen Personen vorsieht
  • Änderung des Steuermodells für Erfrischungsgetränke: Berechnet nach Menge und Gehalt an Zucker, Taurin und Methylxanthin

Verbrauchsteuern

  • Vorschreibung des Rechts auf Erstattung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff im gewerblichen Schienenbahnverkehr
  • Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Strom, der für gewerbliche Zwecke verwendet wird
  • Aufhebung der Verpflichtung zur Offenlegung von Daten im monatlichen Bericht der Steuerzahler über Tabakwaren

Verwaltungszusammenarbeit

  • Ausweitung des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs auf potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuerregelungen

Abgabenordnung

  • Ausweitung der Bestimmungen zur Verhinderung der Nutzung von Steuervorteilen, die gegen den Zweck des Gesetzes verstoßen (Scheingeschäfte)
  • Änderung von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bestimmungen aufgrund von bemerkten Mängeln
  • Für einen Steuerpflichtigen, der freiwillig ausländische Einnahmen zur Zahlung fälliger Steuern und Abgaben anmeldet, entsteht eine Steuerschuld an dem Tag, an dem die ausländische Einnahme selbstständig angemeldet wird und nicht am Tag, wenn die Einnahme tatsächlich realisiert wurde

Gewinnsteuer

  • Neue Schwelle wird eingeführt – Jahresumsatz von 7,5 Mio. HRK für:
    • Steuererleichterung – Anwendung des Satzes von 12% ab 2020
    • Administrative Entlastung:
      • Natürliche Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben sind bei Überschreiten dieser Schwelle Gewinnsteuerpflichtig /
      • Bis diesem Umsatz können die Unternehmer Istbesteuerung verwenden
      • Für wirtschaftliche Tätigkeiten von gemeinnützigen Organisationen (NPOs) ist eine pauschale Besteuerung bis zu dieser Schwelle möglich
  • Anpassung mit der Rechtslegung der EU – Ausgangsbesteuerung, hybride Gestaltungen
  • Verkürzung der Frist für die Einreichung der Gewinnsteuererklärung wegen Insolvenz und Statusänderungen auf 30 Tage, bei der Auflösung auf 8 Tage
  • Verpflichtungen zur Ankündigung bei der Auflösung der Gesellschaft, zur Überführung ins Ausland
    oder bei Statusänderungen – i30 Tage vor der Ausführung
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