Änderungen der Einkommensteuerverordnung

5. September 2019 | Lesedauer: 3 Min

Am 1. September 2019 ist die Verordnung zur Änderung der Einkommensteuerverordnung (Amtsblatt 80/19) in Kraft getreten.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung dieser Änderungen

Gemäß der vorgenannten Verordnung vom 1. September 2019 fällt keine Einkommensteuer auf:

  • Auszahlungen an Arbeitnehmer zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Tourismus und andere Dienstleistungen, die für den Urlaub der Arbeitnehmer gemäß den Vorschriften des für Tourismus zuständigen Ministeriums bestimmt sind – bis zu 2.500,00 HRK pro Jahr und pro Mitarbeiter
  • Auszahlungen an Arbeitnehmer zur Deckung der Kosten der regelmäßigen Kinderbetreuung, die auf das Arbeiterkonto ausbezahlt sein werden und mit glaubwürdiger Dokumentation nachweisbar sind – bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Ausgaben
  • Unterbringungskosten für Arbeitnehmer, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber anfallen und mit glaubwürdiger Dokumentation nachweisbar sind – bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Ausgaben, die nicht mit Bargeld bezahlt wurden
  • Pauschalbetrag zur Deckung der Mahlzeiten für Arbeitnehmer – bis zu 5.000,00 HRK pro Jahr
  • Tatsächlich angefallene Kosten für die Deckung der Mahlzeiten des Arbeitnehmers, die während des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber anfallen und mit glaubwürdiger Dokumentation nachweisbar sind – bis zu 12.000,00 HRK pro Jahr, sofern die Rechnungen für die erbrachten Ernährungsleistungen an den Arbeitgeber direkt ausgestellt sind und der Arbeitgeber diese Kosten auch bargeldlos deckt.

Unterkunftskosten können auf drei Arten erstattet werden:

  • Wwenn der Arbeitgeber die Unterkunft mit dem Vermieter direkt vereinbart und die Kosten bargeldlos deckt.
  • Wenn der Arbeitnehmer selbst einen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt oder eine Unterkunft findet; in diesem Fall muss der Arbeitgeber die Entschädigung für die Unterbringungskosten auf das Arbeiterkonto überweisen.
  • Wenn die Unterbringung bei dem Arbeitgeber selbst organisiert wird; in diesem Fall sind solche Kosten nicht steuerpflichtig, die Kosten müssen mit glaubwürdiger Dokumentation nachweisbar sein.

Wenn die Ernährung bei dem Arbeitgeber selbst organisiert wird, so sind solche Kosten von der Einkommensteuer befreit, soweit diese Kosten mit glaubwürdiger Dokumentation nachweisbar sind.

  • Wir weisen darauf hin, dass der Arbeitnehmer in einer Steuerperiode (einem Kalenderjahr) von einem oder mehreren Arbeitgebern nicht beide Arten der Entlohnung für die Mahlzeiten steuerfrei ausbezahlt bekommen kann. Die glaubwürdigen Dokumente sind neben der Entscheidung des Arbeitgebers auch die Verträge und Rechnungen, die sich auf die Rechte der Arbeitnehmer beziehen und innerhalb der Verjährungsfrist aufbewahrt werden.
  • Da der Arbeitgeber durch den Abschluss eines Vertrages oder mit der Entscheidung die Mietkosten oder Verpflegungskosten für den Arbeitnehmer übernimmt, so muss er auch die Verbindlichkeit zur Zahlung dieser Kosten einbuchen und monatlich als Aufwand ausweisen.
  • Mit der neuen Verordnung wurde der Betrag der steuerfreien Tagegelder für Dienstreisen und für Feldarbeiten von 170 auf 200 HRK erhöht und für die Hälfte des Tagegelds von 85,00 HRK auf 100,00 HRK. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ab dem 1. September 2019 steuerfrei Tagegelder für Geschäftsreisen im Inland, die mehr als 12 Stunden im Tag dauern, und Tagegelder für Feldarbeit im Inland bis 200,00 HRK auszahlen können und für die Geschäftsreisen im Inland die mehr als 8 aber weniger als 12 Stunden dauern bis zu 100,00 HRK steuerfrei auszahlen können.
  • Mit den Änderungen der Verordnung wurden die Bestimmungen über das steuerfreie Einkommen der Saisonarbeiter für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Saisonarbeiter aufgehoben.
  • Für alle Arbeitnehmer, nicht nur für diejenigen, die einen Teilzeitvertrag mit ihrem Arbeitgeber für Saisonarbeitsplätze abgeschlossen haben, wurden neue steuerfreie Einnahmen für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vorgeschrieben.
  • Wir betonen, dass natürliche Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, auch das Recht auf neue steuerfreie Zahlungen nutzen können.
NEWSLETTER 09-2019 Änderungen der Einkommensteuerverordnung